KMZ Unternehmensbewertungsexperten erklären den IDW S 1 – Teil 2/3

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Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat den Bewertungsstandard IDW S 1 „Grundzüge zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ überarbeitet und eine Neufassung verabschiedet. Der IDW S 1 i.d.F. 2026 ist erstmals anzuwenden auf Bewertungsstichtage nach seiner Veröffentlichung am 08. April 2026, für ältere Stichtage nur nach expliziter Vereinbarung. Durch die Überarbeitung werden Definitionen präzisiert, Anregungen aus der Praxis berücksichtigt und die zwischenzeitlich vom IDW veröffentlichten Bewertungs- und Praxishinweise aufgenommen. Wir stellen in dieser Reihe die wesentlichen Neuerungen und Änderungen gegenüber der Vorgängerfassung aus 2008 vor.

Neues Wertkonzept: Plausibilisierter Entscheidungswert

Seit der Veröffentlichung des IDW S 1 in 2008 hat sich das Anwendungsspektrum des Bewertungsstandards deutlich verbreitert: Damals standen vor allem aktienrechtliche Strukturmaßnahmen im Fokus, bei denen das Wertkonzept des objektivierten Wertes zur Anwendung kommt. In der Praxis werden jedoch zunehmend Bewertungen für bilanzielle und steuerliche Anlässe, aber auch für transaktionsbezogene Fragestellungen benötigt. Da der Bewertungsanlass und -zweck das der Bewertung zugrundeliegende Wertkonzept bestimmt, hat das IDW neben dem bekannten und in der Rechtsprechung akzeptierten objektivierten Wert nun ein weiteres Wertkonzept entwickelt, welches die Umstände bei Transaktionen stärker berücksichtigt.

Die Neufassung des IDW S 1 enthält daher das neue Wertkonzept des plausibilisierten Entscheidungswertes. Der wesentliche Unterschied zum objektivierten Wert besteht in der anzuwendenden Perspektive. Beim plausibilisierten Entscheidungswert wird von der Perspektive eines spezifischen Bewertungssubjektes ausgegangen, d.h. eines bestimmten Entscheidungsträgers als Stellvertreter eines Eigenkapitalgebers. Damit gehen auch dessen subjektive Erwartungen in die Planungsprämissen ein. Der objektivierte Wert ist hingegen von der Perspektive eines typisierten (sog. atomistischen) Anteilseigners geprägt, wie es bspw. ein Minderheitsgesellschafter ist, da es in den Anwendungsfällen in der Regel um eine Abfindungsbemessung geht. Subjektive Erwartungen werden im objektivierten Wert daher nicht berücksichtigt.

Der neue plausibilisierte Entscheidungswert soll die Relevanz und Aussagekraft der Bewertung insbesondere im Transaktionsumfeld für die Entscheidungsträger stärken, indem ihre (subjektiven)
Erwartungen in den Analysen berücksichtigt werden.

Mit dem IDW S 1 i.d.F. 2026 können nun bei transaktionsbegleitenden Bewertungen z.B. für Entscheidungsfindungen der Entscheidungsträger deren individuelle (subjektive) Erwartungen im
plausibilisierten Entscheidungswert abgebildet werden. Selbstverständlich ist auch weiterhin die Ermittlung eines objektivierten Wertes z.B. in Abfindungsfällen möglich.

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