KMZ Unternehmensbewertungsexperten erklären den IDW S 1 – Teil 1/3

Idws1 Teil 1

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat den Bewertungsstandard IDW S 1 „Grundzüge zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ überarbeitet und eine Neufassung verabschiedet. Der IDW S 1 i.d.F. 2026 ist erstmals anzuwenden auf Bewertungsstichtage nach seiner Veröffentlichung am 08. April 2026, für ältere Stichtage nur nach expliziter Vereinbarung. Durch die Überarbeitung werden Definitionen präzisiert, Anregungen aus der Praxis berücksichtigt und die zwischenzeitlich vom IDW veröffentlichten Bewertungs- und Praxishinweise aufgenommen. Wir stellen in dieser Reihe die wesentlichen Neuerungen und Änderungen gegenüber der Vorgängerfassung aus 2008 vor.

Neue Funktion des Wirtschaftsprüfers: Neutraler Sachverständiger

In der Praxis war der Wirtschaftsprüfer bei Unternehmensbewertungen bisher entweder als neutraler Gutachter, Prüfer, Schiedsgutachter oder als Berater tätig.

Mit der Neufassung des IDW S 1 soll die Bedeutung der Planungsanalyse und der Plausibilitätsbeurteilung als maßgebliche Bewertungsgrundlage gestärkt werden. Daher wird nun explizit differenziert zwischen der Managementplanung als zu plausibilisierende Ausgangsbasis und der Zukunftserfolgsplanung, die der Bewertung zugrunde gelegt wird. Dabei soll der Eigenverantwortung des Wirtschaftsprüfers eine stärkere Rolle zukommen, insbesondere bei der Intensität der Plausibilitätsbeurteilung.

Um verschiedene Abstufungen der Plausibilitätsbeurteilung deutlich zu machen, hat das IDW die Funktion eines neutralen Sachverständigen eingeführt. Dabei unterscheidet sich diese Funktion vom neutralen Gutachter vor allem in Umfang und Tiefe der Plausibilitätsbeurteilung. Während der neutrale Gutachter eine vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung vornimmt, soll der neutrale Sachverständige in den Fällen, in denen entweder keine vollumfängliche Überprüfung möglich oder sie auftragsgemäß nicht bzw. in lediglich eingeschränkter Tiefe durchzuführen ist, eine hinreichende Plausibilitätsbeurteilung vornehmen.

Es handelt sich demnach um ein bewusstes Abstufen bestimmter Analysehandlungen, die nicht in jedem Bewertungsfall vollumfänglich erforderlich oder möglich sein sollen. Eine solche hinreichende Beurteilung soll z.B. zum Einsatz kommen, wenn nur ein eingeschränkter Zugang zu Planungsinformationen besteht. Auch kann in Fällen, in denen sich Käufer und Verkäufer in derselben Branche bewegen, auftragsgemäß beispielsweise auf eine Wettbewerbs- und Branchenanalyse verzichtet werden.

Die Bewertung wird dann mit hinreichender Plausibilitätsbeurteilung vom Wirtschaftsprüfer in der Funktion des neutralen Sachverständigen durchgeführt, der das Ergebnis seiner Arbeiten in einer Stellungnahme zusammenfasst.

Unserer Einschätzung nach ist die Idee des IDW, eine Unternehmensbewertung mit hinreichender Plausibilitätsbeurteilung einzuführen, durchaus nachvollziehbar und auch wir sehen Anlässe und Fälle, in denen eine hinreichende Plausibilitätsbeurteilung ausreichend sein kann, z.B. bei internen Umstrukturierungen oder als Grundlage für privatrechtliche Verhandlungen.

Für alle rechtsgeprägten Anlässe erachten wir eine hinreichende Plausibilitätsbeurteilung jedoch für ungeeignet – dies schließt auch sämtliche steuerliche Sachverhalte mit ein. Eine Unternehmensbewertung, bei der „der Wirtschaftsprüfer davon ausgehen muss, dass für die Gesamtbeurteilung erforderliche Informationen oder Plausibilitätsbeurteilungen unberücksichtigt bleiben“ (siehe IDW S1 i.d.F. 2026, Tz. 24), halten wir weder für rechtssicher noch aus der Empfängerperspektive für verwertbar.

Sobald eine Rechtsfolge an eine Unternehmensbewertung anknüpft, sind daher – wie bisher auch – sämtliche möglichen Plausibilitätsbeurteilungen durchzuführen. Damit handelt es um eine vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung und es wird ein objektivierter Unternehmenswert durch einen neutralen Gutachter ermittelt.

Haben Sie weitergehende Fragen hierzu? Sprechen Sie uns gern an!

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