Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat den Bewertungsstandard IDW S 1 „Grundzüge zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ überarbeitet und eine Neufassung verabschiedet. Der IDW S 1 i.d.F. 2026 ist erstmals anzuwenden auf Bewertungsstichtage nach seiner Veröffentlichung am 08. April 2026, für ältere Stichtage nur nach expliziter Vereinbarung. Durch die Überarbeitung werden Definitionen präzisiert, Anregungen aus der Praxis berücksichtigt und die zwischenzeitlich vom IDW veröffentlichten Bewertungs- und Praxishinweise aufgenommen. Wir stellen in dieser Reihe die wesentlichen Neuerungen und Änderungen gegenüber der Vorgängerfassung aus 2008 vor.
Börsenkurse
Bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen, wie z.B. einem Squeeze out, ist der Abfindungsbetrag für die Minderheitsaktionäre gemäß höchstrichterlicher Recht-sprechung in Höhe des „wahren Wertes“ der Beteiligung zu ermitteln.
In der Vergangenheit gab der IDW S 1 für die Abfindungsbemessung die gutachterliche Ermittlung des sogenannten objektivierten Wertes mittels Ertragswert- oder DCF-Verfahren vor. Börsenkurse konnten lediglich zur Plausibilisierung und als Wertuntergrenze dienen, sofern der objektivierte Wert darunter lag. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe BGH-Beschluss vom 21. Februar 2023, WCM AG, AZ: II ZB 12/21) wies jedoch darauf hin, dass – unter bestimmten Voraussetzungen – auch die Verwendung des Börsenkurses für die Abfindungsbemessung eine geeignete Methode darstelle. Diese Einschätzung bestätigte der BGH in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2024 (Kabel Deutschland AG; AZ: II ZB 5/22). Der Börsenkurs sei demnach als Ausdruck einer zutreffenden Marktbewertung durch die Marktteilnehmer auch eine geeignete Grundlage für die Schätzung des wahren Werts der Beteiligung.
Der IDW S 1 i.d.F. 2026 enthält daher eine angepasste Einschätzung zur Geeignetheit der Börsenkurse als Wertmaßstab. Konkret sind Börsenkurse nun grundsätzlich als tatsächlich gezahlte Preise für das zu bewertende Unternehmen zur Plausibilitätsbeurteilung von Unternehmens- und Anteilswerten heranzuziehen. Liegt also ein Börsenkurs für das zu bewertende Unternehmen vor, ist im Bewertungsgutachten auch auf diesen einzugehen. Hierbei sind besondere Einflüsse, die sich auf die Preisbildung ausgewirkt haben können, zu analysieren. Bei sachlich nicht begründbaren wesentlichen Abweichungen zwischen dem ermittelten objektivierten Wert und beobachtbaren Preisen hat der Wirtschaftsprüfer die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen zu hinterfragen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Zukunftserfolgsplanung, da sich aus solchen Abweichungen Hinweise ergeben können, ob die dort getroffenen Annahmen verzerrt sein könnten und in Abhängigkeit von der jeweiligen Funktion des Wirtschaftsprüfers im Einzelfall anzupassen sind.
Die Grundsätze, nach denen Wirtschaftsprüfer die Angemessenheit börsenkursbasierter Unternehmenswerte mit Blick auf die Kompensation des vollen wirtschaftlichen Werts einer Aktie beurteilen, sind Gegenstand eines separaten Standards, dem IDW S 17, der im November 2025 vom IDW verabschiedet wurde.
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„KMZ Unternehmensbewertungsexperten erklären den IDW S 1 – Teil 1-3“ als PDF herunterladen